Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen.

Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen von Julien Nagel. Basierend auf, aber abgewandelt von den Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs für die Herstellung von Werbefilmen vom 1. Juni 1999 idF 2013

1 ALLGEMEINES

1.1 Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.

1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

1.3 Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes/Auftrages (Bestätigung per Email ist zulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen akzeptiert und der Produktionsvertrag wird abgeschlossen. Der schriftlichen Bestätigung ist eine Bestätigung per E-Mail gleichzuhalten.

1.4 Die Herstellung des Filmwerkes – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches und / oder Drehplanes zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen.

1.5 Die vom Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, soferne diese im Film keine Verwendung finden oder soferne dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Produzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden. 

2 KOSTEN

2.1 Im vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer Sende- bzw. vorführfähigen digitalen Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 8 Stunden. 

2.2 Alle Preise sind, sofern nicht explizit angeführt, netto und zuzüglich 20% gesetzlicher Mehrwertsteuer zu verstehen.

2.3 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich HU in Rechnung gestellt.

2.4 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. Wird ein Drehbuch bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle unlimitierte Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen.

2.5 Entsprechend der Vereinbarung zwischen CFP (Commercial Filmproductions Europe) und EAAA (European Advertising Agencies Association) werden auf die kalkulierten Nettoproduktionskosten ein Zuschlag von 15% für Gemeinkosten (HU), sowie 10% für Gewinn, d.s. 26,5% , auf die Selbstkosten aufgeschlagen. Dazu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.

2.6 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten.

2.7 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.

3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN

3.1 Vor-, bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten (siehe Punkt 5.2) beginnen frühestens nach Unterfertigung der Auftragsbestätigung.

3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem Produzenten. Der Produzent hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und Nachbearbeitung zu informieren.

3.3 Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität.

3.4 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der Produzent hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.

3.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Produzent ist allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.6 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens des Produzenten eingebracht werden, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.

3.7 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation, Packshot bzw. Titeländerung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

3.8 Die Übergabe und Abnahme des Filmes erfolgt über eine im Format MP4 hochgeladene Kopie im Internet. Falls nicht vor dem ersten Drehtermin schriftlich anderweitig vereinbart, wird der Film mindestens in Full-HD (1920×1080 Pixel) mit einer Bildfrequenz von 29,97 fps zur Verfügung gestellt. 

4 HAFTUNG

4.1 Der Produzent verpflichtet sich zur Ablieferung einer technisch einwandfreien Sendekopie. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist. Für unsachgemäße und / oder ungenehmigte Weiterbearbeitungen Dritter (z.B. MPEG – Kodierungen) wird keine Gewähr übernommen.

4.2 Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl.HU und Gewinnanteile werden jedoch verrechnet.

4.3 Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

4.4 Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Drehorte, Darsteller, Requisiten und etwaiger Filmelemente (z.B. bestehende Filmaufnahmen, Musik, Texte, Grafiken, etc.).

4.5 Der Produzent übernimmt keine Haftung für steigende Produktionskosten durch vom Auftraggeber gewünschte Mehraufwände, Nichtverfügbarkeit von Personen des Filmteams, oder krankheitsbedingte Ausfälle von Dreharbeiten.

5 RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER

5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist diese berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige HU und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und / oder aus computergesicherten Bildmaterial hergestellt werden sollen ist der Produzenten berechtigt, 2/3 der kalkulierten und vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich HU und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. u. dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn oder vergleichbaren Tätigkeiten (siehe Punkt 5.2) zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

½ bei Auftragserteilung

½ bei Abnahme

bzw. bei längerer Produktionszeit:

⅓ bei Auftragserteilung 

⅓ bei Drehbeginn (oder Beginn vergleichbarer Tätigkeiten / siehe Punkt 5.2)

⅓ nach Fertigstellung

6.2 Die Zahlung ist sofort per Rechnungsdatum fällig und hat per Überweisung auf das in der Rechnung angeführte Konto des Produzenten zu geschehen.

6.3 Der Zahlungseingang der Rechnungssumme auf dem Konto des Produzenten hat innerhalb von 14 Tagen (10 Werktagen) nach Rechnungsdatum zu geschehen.

6.4 Bis die vollständige Bezahlung auf dem Konto des Produzenten eingegangen ist, gilt der Eigentumsvorbehalt sowie ein ausdrückliches Nutzungsverbot. Der Auftraggeber wird per Mail über den Eingang der Zahlung, und damit der Freigabe zur Nutzung des Endproduktes verständigt.

6.5 Bei Zahlungsverzug fallen pro Mahnung/Zahlungserinnerung EUR 37 (zzgl. MwSt.) an Mahnungsgebür an. Ebenso werden Verzugszinsen in der Höhe 9% p.a. ab Fälligkeit berechnet. Es werden maximal zwei Mahnungen ausgestellt.

6.6 Ist der Betrag auch nach der Frist der zweiten Mahnung/Zahlungserinnerung noch ausständig, behält der Produzent sich das Recht vor, den ausstehenden Rechnungsbetrag inklusive Mahn- und Inkassospesen per Inkasso geltend zu machen.

6.7 Mit Bereitstellen des Downloadlinks der Filmdatei und einhergehender Begleichung des Rechnungsbetrages gilt das Projekt als abgeschlossen.

7 URHEBERRECHT

7.1 Der Film wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der Produzent verfügt gem. § 38/1 UrhG über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.

7.2 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der Rechnung das geografisch und zeitlich nicht eingeschränkte Nutzungsrecht eingeräumt. Insbesondere die Verwendung von Sprechern und / oder Schauspielern kann sich auf die Nutzungsrechte auswirken.

7.3 Die Idee, das Konzept, die Geschichte, das Treatment, das Drehbuch, sowie das Endprodukt (z.B. Film) bleiben stets im Eigentum des Filmproduzenten. 

7.4 Für die Verwendung des Werkes im TV, Kino oder für ähnlich geartete Plattformen ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

7.5 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.

7.6 Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Produzenten vorgenommen werden.

7.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Einsatz des Filmes außerhalb der im Produktionsvertrag genannten Ländern und Zeiträumen dem Produzenten unverzüglich zu melden.

7.8 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), beim Produzenten. Der Auftragnehmer hat kein Anrecht auf das Ausgangsmaterial.

7.9 Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes ein halbes Jahr zu lagern. Vor Ablauf der jeweiligen Frist kann der Auftraggeber schriftlich die Dauer einer weiteren, diesfalls kostenpflichtigen Aufbewahrung vereinbaren. Bei der Kalkulation der Kostenabgeltung ist der tatsächliche Aufwand sachgerechter Lagerung (z.B. bei digitalen Formaten regelmäßiges Umkopieren) zu berücksichtigen.

7.10 Mit der Ablieferung der sendefähigen Kopie geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn der Film beim Produzenten, bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt oder von ihm beauftragten Archiv gelagert wird.

8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

8.1 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone).

8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.

8.3 Sofern mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß.

8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.

8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

8.7 Druck-, Satz- und Rechenfehler in jeglicher Kommunikation von Seite des Produzenten vorbehalten.

© Julien Nagel, Haselstauderstraße 49c, 6850 Dornbirn, Österreich.